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Mutterschutz

Schwangere hält lächelnd ihr Ultraschallbild in der Hand während der Arzt den Mutterpass ansieht © Shooting-Traum

Für das Wohlergehen und die Gesundheit des Kindes ist es vor allem wichtig, dass es auch der werdenden Mutter gut geht und sie vor möglichen Gefährdungen geschützt wird.

Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes bilden die Grundlage für die zumeist präventiven Maßnahmen im schulischen Bereich. Ziel ist es, die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau in der Schule während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit zu schützen. Unter den Mutterschutz fallen alle an der Schule Beschäftigten, Studienreferendarinnen, Praktikantinnen sowie Schülerinnen.

Die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt steht beratend zur Verfügung. Die Kontaktdaten werden im Schulportal bereitgestellt.

Sobald der Schulleitung eine Schwangerschaft angezeigt wird bzw. sie Kenntnis davon erhält, ist der Schwangeren ein sofortiges befristetes Beschäftigungsverbot bis zum Vorliegen der betriebsärztlichen Bescheinigung auszusprechen (wegen einer Infektionsgefährdung aufgrund unbekannten Immunstatus).

Für schwangere Beschäftigte veranlasst die Schulleiterin bzw. der Schulleiter unverzüglich eine Vorstellung bei der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Mutterschutz u. A. zur Feststellung der bestehenden Infektionsgefährdung.

Schwangere Schülerinnen werden der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt ebenfalls gemeldet. Die Schwangere und die Schulleitung werden in diesem Rahmen betriebsärztlich beraten.

Die Vorgaben der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes sind von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter während der gesamten Schwangerschaft und Stillzeit zu beachten und umzusetzen. Die Schulleitung prüft gemeinsam mit der Schwangeren, ob und wie ggf. bestehende Gefährdungen abgestellt werden können. Sofern eine Abstellung nicht möglich ist, muss ein weiteres (evtl. auch teilweises) Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dabei soll die Anpassung der Arbeitsbedingungen immer Vorrang vor einer Freistellung haben.

Allen Schwangeren mit regelmäßigem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen im Schulalltag ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, da Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten in Schulen nicht nur gelegentlich auftreten.

Arbeitsmedizinische Vorsorge Mutterschutz umfasst für schwangere Beschäftigte in öffentlichen Schulen Sachsens:

  • eine ausführliche Beratung der Schwangeren zu möglichen Gefährdungen und zum Mutterschutz
  • die Kontrolle des Immunstatus durch Einsichtnahme in den Impfausweis, bei fehlenden Unterlagen ist eine Antikörperbestimmung möglich
  • die Erstellung der Betriebsärztlichen Bescheinigung für die Schwangere und die Schulleitung

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