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Beauftragte im Arbeits- und Gesundheitsschutz an öffentlichen Schulen in Sachsen

Verschiedene Icons zum Thema Schutz und Schutzausrüstung © Line-Art | Adobe Stock

Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Beschäftigte mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes schriftlich beauftragen.
Die Anzahl der beauftragten Beschäftigten muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. In der Regel sind bei Ersthelferinnen und Ersthelfern, sowie Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfern 5% der Beschäftigten an der Schule auszubilden.
Entsprechend den gesetzlichen Grundlagen und dem Vorhandensein der Ausstattung der Schule gehören folgende „Beauftragte im Arbeits- und Gesundheitsschutz“ dazu:

  • Mitglieder des schulischen Krisenstabes
  • Innere Sicherheitsbeauftragte
  • Brandschutzhelferinnen, Brandschutzhelfer
  • Ersthelferinnen, Ersthelfer
  • Gefahrstoffbeauftragte
  • Strahlenschutzbeauftragte
  • Hygienebeauftragte
  • Laserschutzbeauftragte
  • Projektleiterinnen bzw. Projektleiter für gentechnische Anlagen

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