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Erste Hilfe

Erste Hilfe Koffer © Pixabay

Im schulischen Bereich kann es zu medizinischen Notfällen kommen, bei denen eine schnelle Reaktion und Hilfestellung erforderlich ist. Dabei kommt dem ersten Glied der Rettungskette, der Ersten-Hilfe-Leistung, eine besondere Bedeutung zu, da ohne das rechtzeitige Handeln eines Ersthelfers weitere Maßnahmen bspw. lebensrettende Maßnahmen kaum möglich sind. 
Deshalb ist jeder gesetzlich verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten, soweit diese erforderlich und der bzw. dem Helfenden den Umständen nach zuzumuten ist und insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist. (StGB § 323c).
Gemeinsam mit dem Sach­kosten­träger sorgt die Schulleitung für die Organisation einer wirksamen Ersten Hilfe in der Schule. Dabei ist der Sachkostenträger für die Ausstattung der Schulen mit den vorgeschriebenen Erste-Hilfe-Einrichtungen verantwortlich.
Die Aus- und Fortbildung von Lehr­kräften zu Ersthelferinnen bzw. Ersthelfern und Helferinnen bzw. Helfern in der Ersten Hilfe ist von der Schulleitung im Rahmen ihrer Unternehmerpflichten zu organisieren. Dazu steht ihr die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt beratend zur Seite.
Alle Lehrkräfte an öffentlichen sächsischen Schulen verfügen entweder über eine Ausbildung als Ersthelferin bzw. Ersthelfer oder als Helferin bzw. Helfer in Erste Hilfe und damit über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, um bei verschiedensten Verletzungen und weiteren erforderlichen Sofortmaßnahmen richtig und schnell handeln zu können.

Das Antragsverfahren zur Kostenübernahme aller Lehrgänge in Erster Hilfe erfolgt durch die Schulleitung bei der Unfallkasse Sachsen in digitaler Form: https://www.uksachsen.de/branchenuebergreifende-themen/erste-hilfe.

Medikamentengabe an Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte in der Schule/ Reaktion bei Notfällen

Im Schulalltag werden Lehrerinnen und Lehrer immer wieder mit chronischen Erkrankungen von Schülerinnen und Schülern und in diesem Zusammenhang mit einer erforderlichen Medikamentengabe konfrontiert. 
Die Gabe von Medikamenten an Schülerinnen und Schüler setzt ein aktives Handeln der Lehrkraft voraus. Es besteht jedoch keine dienstliche Verpflichtung der Lehrkräfte, Medikamente zu verabreichen. Die Verabreichung von Medikamenten durch die Lehrkräfte oder auch pädagogische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zählt nicht zu den Erste-Hilfe-Maßnahmen. 
Durch die Übertragung der die Medikamentengabe betreffenden Personensorge von den Eltern auf die jeweilige Lehrkraft kann diese auf freiwilliger Basis tätig werden. Sofern sich eine Lehrkraft dazu entschließt, sollten in einer schriftlichen Vereinbarung mit den Eltern Mindeststandards geregelt sein. 

Abweichungen von diesem Grundsatz können sich im Rahmen eines medizinischen Notfalls ergeben. 
Hier sind die Lehrkräfte verpflichtet, alles ihnen Mögliche zu veranlassen, um den betroffenen Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Ersten Hilfe zu helfen und entsprechende weitere Maßnahmen zu ergreifen, wie z.B. schnellstmöglich einen Notarzt zu rufen. 
In einem Beschluss des Sozialgerichts Dresden (vom 03.07.2019, Az. S 47 KR 1602/19 ER) wird darauf verwiesen, dass auch die Verabreichung eines Notfallmedikaments zur erforderlichen Hilfe zählen kann, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zumutbar ist. 

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