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Betriebliches Eingliederungsmanagement

Bunte verschiedenförmige Bausteine werden passend zusammengesetzt © Sensay | Adobe Stock

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Instrument, um Beschäftigten mit längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten durch möglichst frühzeitige Maßnahmen eine Rückkehr an ihren Arbeitsplatz zu ermöglichen und Vorkehrungen zur Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit zu treffen. 

Beschäftigten ist ein BEM-Verfahren anzubieten, sobald diese in den vergangenen zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Zudem besteht die Möglichkeit, dass Beschäftigte die Durchführung eines BEM-Verfahrens wünschen, wenn sie von Krankheit gefährdet sind (auch vor Ablauf der 6-Wochen-Frist).

Allgemein gilt für jedes BEM-Verfahren:
Die Annahme durch die Beschäftigten ist freiwillig, eine Ablehnung zieht keinerlei Konsequenzen nach sich.
Der Informationsaustausch wird vertraulich behandelt.
Über die Inhalte besteht eine besondere Schweigepflicht der Teilnehmenden des Integrationsteams. Der Datenschutz wird jederzeit gewahrt.
Eine Beendigung seitens des Betroffenen ist zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen möglich.

Verantwortlich für die Durchführung eines BEM-Verfahrens ist i.d.R. die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. An der Schule wird dazu ein Integrationsteam gebildet aus:

  • der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter,
  • einem Mitglied des Örtlichen Personalrates und
  • der Schwerbehindertenvertretung, bei Schwerbehinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen.

Ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter selbst betroffen, stehen an den Standorten des Landesamtes für Schule und Bildung (LaSuB) ständige Integrationsteams zur Verfügung. An diese können sich auch Beschäftigte wenden, die ein BEM-Verfahren in der Schule ablehnen.

Die ständigen Integrationsteams bestehen jeweils aus:

  • einer Schulreferentin bzw. einem Schulreferenten (als BEM-Team-Leiter am jeweiligen LaSuB-Standort),
  • einem Mitglied des Lehrer-Bezirkspersonalrates,
  • der Schwerbehindertenvertretung, bei schwerbehinderten oder bei von Behinderung bedrohten Menschen.

Zu jedem BEM-Verfahren können auf Wunsch hinzugezogen werden:

  • eine Betriebsärztin bzw. ein Betriebsarzt sowie Psychologinnen und Psychologen der betriebsärztlichen Betreuung,
  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • eine Konfliktbeauftragte bzw. ein Konfliktbeauftragter beim Lehrer-Bezirkspersonalrat,
  • die Rehabilitationsträger (die Krankenkassen, die Rentenversicherungsträger, die Bundesagentur für Arbeit, die Unfallversicherung und die Träger der Sozialhilfe) sowie
  • bei schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen die Integrationsämter.

Im Rahmen des BEM-Verfahrens werden gemeinsam mit dem Betroffenen Maßnahmen und Hilfen besprochen, um den Gesundheitszustand der Beschäftigten möglichst dauerhaft wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Dieser Präventionsplan soll

  • die Gesundheit fördern,
  • chronischen Erkrankungen und Behinderungen vorbeugen,
  • Arbeitsunfähigkeitszeiten reduzieren
  • und begrenzte Dienstfähigkeit oder eine frühzeitige Versetzung in den Ruhestand abwenden.

Detaillierte Informationen finden sich in der Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement und dem zugehörigen Merkblatt.
Im Unterschied zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement kann im Rahmen einer ärztlichen Behandlung eine medizinische stufenweise Wiedereingliederung verordnet werden. Bei einer medizinischen Wiedereingliederung steigern die Beschäftigten ihren Arbeitsumfang entsprechend des ärztlichen Eingliederungsplanes kontinuierlich.

Links/Dokumente:

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